GTC.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Wegener Stahlservice KG in Ahaus

Es gelten ausschließlich unsere AGB. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen unseres Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.

1. Abschluss

Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge sind erst dann abgeschlossen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Stets sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Besteller verbindlich und nicht etwa seine eigenen.

2. Umfang und Lieferung

Für Schäden, die aus einer Überschreitung einer Lieferfrist folgen, haften wir, gleich aus welchem Grunde die Lieferfrist überschritten wurde, nicht. Zeichnungen, Kostenvoranschläge und sonstige dem Besteller übergebene Unterlagen bleiben unser Eigentum. Unser Urheberrecht daran bleibt in jedem Fall bestehen und geht auch mit Lieferung der Ware nicht auf den Besteller über. Umstände, die die Herstellung, Lieferung und Montage verkaufter Waren unmöglich machen, Fälle höherer Gewalt und Betriebsstörungen entbinden uns von der Liefer- und Montagepflicht, ohne dass daraus für den Besteller irgendwelche Ansprüche entstehen. Der Besteller übernimmt die Gewähr dafür, dass die von ihm überlassenen Fertigungsunterlagen nicht gegen Schutzrechte Dritter verstoßen. Werden wir von dritter Seite wegen Verletzung dieser Schutzrechte in Anspruch genommen, so verpflichtet sich der Besteller uns von diesen Ansprüchen einschließlich der Prozesskosten und sonstigen Aufwendungen freizustellen. Wesentliche Verschlechterung in der Vermögenslage des Bestellers nach Vertragsabschluss berechtigen uns zum jederzeitigen Rücktritt vom Vertrag, ebenso Rückstände des Bestellers aus vorhergegangenen Geschäften. In diesem Fall werden auch noch nicht fällige Forderungen aus vorhergegangenen Geschäften sofort fällig. Nimmt der Besteller die ihm übersandte oder angebotene Ware nicht ab, so können wir ohne Nachfristsetzung vom Vertrage zurücktreten. Der Besteller ist uns dann zum Schadensersatz verpflichtet, und zwar mindestens in Höhe von 15 % des vereinbarten Preises, wobei bis zu dieser Höhe ein Schadensnachweis durch uns nicht erforderlich ist. Der Schadensersatzanspruch ist jedoch dann höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren Schaden oder unser Vertragspartner einen geringeren Schaden nachweist.

3. Versand und Mängelrügen

Der Versand erfolgt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, stets auf dem günstigsten Transportwege, und zwar in allen Fällen auf Gefahr des Bestellers, auch bei frachtfreier Lieferung. Eine Transportversicherung erfolgt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung, wobei deren Kosten zusätzlich vom Besteller zu tragen sind. Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Ware auf den Besteller über, bei Verzögerung der Absendung durch Verhalten des Bestellers mit Versandbereitschaft. Alle Angaben über Eignung, DIN-Normen, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Besteller aber nicht von eigenen Prüfungen, Versuchen insbesondere mechanischen und chemischen Analysen. Der Besteller hat die gelieferte Ware – soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung – bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Mängel sind schriftlich anzuzeigen, und zwar sogenannte „offene Mängel“ innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Ware beim Besteller bzw. bei Montagen nach Fertigstellungsanzeige, sogenannte „versteckte Mängel“ innerhalb einer Woche ab Entdeckung des Mangels. Nicht frist-und formgerecht eingegangene Mängelrügen bleiben unberücksichtigt. Die Haftung für sogenannte „versteckte Mängel“ ist mit Ablauf einer Zeitdauer, die der Dauer der einschlägigen Verjährungsfrist der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche entspricht, ausgeschlossen; die Zeitdauer beginnt ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Bestellers von seinem Anspruch mit dem Zugang der Ware beim Besteller bzw. bei Montagen mit Zugang der Fertigstellungsanzeige in Gang gesetzt wird. Berechtigte Mängelrügen verpflichten uns ausschließlich zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Besteller nach seiner Wahl zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere eine Haftung für Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Handelt es sich bei der von uns erbrachten Leistung um eine Bauleistung, ist bei Fehlschlagen der Nacherfüllung auch das Rücktrittsrecht des Bestellers ausgeschlossen. Von uns nicht anerkannte Mängelrügen berechtigen den Besteller nicht zur Zurückhaltung einer Leistung, die der Besteller uns aus einem anderen rechtlichen Verhältnis als demjenigen, in dem der Besteller die Mängelrüge erhebt, so z. B. aus einem früheren oder anderem Geschäft einer laufenden Geschäftsverbindung, schuldet. Dies gilt nicht, soweit wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit haften. Ansprüche von Benutzern und / oder Verbrauchern aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.

4. Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Begleichung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Be- und Verarbeitung durch den Besteller oder Dritte erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne dass daraus für uns eine Verpflichtung entsteht. Bei Vermischung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller oder Dritte erwerben wir das Miteigentum an dem Mischprodukt im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zum Werte der anderen vermischten Waren zur Zeit der Vermischung. Irgendwelche Kosten oder sonstige aus der Vermischung oder im Zusammenhang mit ihr entstehende Verbindlichkeiten gehen nicht zu unseren Lasten. Sie mindern auch nicht unseren Miteigentumsanteil. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware darf nur im gewöhnlichen Geschäftsgang des Bestellers erfolgen. Dieser ist nicht mehr gegeben, wenn beim Besteller Insolvenz vorliegt, auch wenn ein Insolvenzverfahren noch nicht beantragt bzw. eröffnet ist. Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware, gleich in welchem Zustand, werden uns schon jetzt in Höhe des Wertes der veräußerten Vorbehaltsware bzw. des Wertes unseres Miteigentumsanteils an einem Mischprodukt zur Zeit der Weiterveräußerung, mindestens aber in Höhe des Rechnungswertes, zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller, bei laufender Rechnung unserer Saldoforderung abgetreten. Der Besteller hat diese Abtretung auf unser Verlangen seinem Abnehmer zwecks direkter Zahlung an uns anzuzeigen. Der Besteller ist nicht berechtigt, anderweitige Zessionen, insbesondere Mantel- und Globalzessionen, vorzunehmen, durch welche die an uns vorausabgetretenen Forderungen ganz oder teilweise erfasst werden. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Abnehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Der Besteller ist verpflichtet, uns eine Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung der Vorbehaltsware oder unserer Ansprüche aus Vorausabtretung durch Dritte unverzüglich anzuzeigen. Er hat auf seine Kosten alle Eilmaßnahmen durchzuführen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Der Besteller ist berechtigt und verpflichtet, Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware für uns einzuziehen, soweit von uns im Einzelfall keine entgegenstehende Weisung erteilt wird. Eingehende Gelder hat der Besteller getrennt von sonstigen eigenen oder fremden Geldern für uns zu verwahren und unverzüglich an uns abzuführen. Für den Fall eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen erkennt der Besteller schon jetzt unsere Aussonderungs- bzw. Ersatzaussonderungsansprüche an.

5. Abnahmen- und Prüfbescheinigungen

Material wird nur dann abgenommen und / oder besichtigt, wenn die entsprechenden Werkstoffnormen eine Abnahme oder Besichtigung vorsehen und wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Bestellt der Besteller Material eines Gütegrades für welchen zwingend Abnahmen vorgeschrieben sind, so werden mangels anderer Vereinbarung die Prüfungen an der Lieferung selbst durch das Herstellerwerk durchgeführt und wir liefern ein Werksabnahmezeugnis. Die Abnahmen und Besichtigungen erfolgen in allen Fällen auf dem Lager, sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft. Die persönlichen Kosten der Sachverständigen trägt der Besteller. Unterlässt er die Abnahme oder die Besichtigung, verzögert er sie unbillig oder verzichtet er auf sie, sind wir berechtigt, das Material ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern.

6. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind sofort netto Kasse zahlbar. Skonti können im Hinblick auf unsere scharfe Kalkulation nicht in Abzug gebracht werden. Soweit wir Wechsel und Schecks hereinnehmen, gelten diese bis zur Bareinlösung nur als vorläufige Deckung. Alle durch ihre Annahme entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sowie bei Wechsel- bzw. Scheckprotesten werden auch unsere sämtlichen, noch nicht fälligen Forderungen gegen ihn zur sofortigen Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nicht berechtigt, wenn es auf ein anderes rechtliches Verhältnis als dasjenige zurückgeht, in dem unser Vergütungsanspruch besteht, so z. B. auf ein früheres oder anderes Geschäft einer laufenden Geschäftsverbindung.

7. Kreditgefährdung

Die Vergütung wird in voller Höhe sofort fällig, wenn:

  1. Bedenken gegen die Kreditfähigkeit des Bestellers begründet erscheinen (z. B. ungünstige Kreditauskunft, Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung, Moratoriumsbitte, Vergleichs- oder Konkursanmeldung),
  2. der Besteller wesentliche Vermögensgegenstände, insbesondere Außenstände oder Waren, an dritte Gläubiger verpfändet oder sicherungshalber übereignet,
  3. gegen den Besteller von dritten Gläubigern Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angebracht werden.

8. Lieferbedingungen unserer Zulieferer

Weitergehende Lieferbedingungen unserer Zulieferer sind für den Besteller ebenfalls verbindlich.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Klagen im Urkundenprozess, ist Ahaus. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Diese Vereinbarung gilt auch für und gegen Dritte, die gleich aus welchem Rechtsgrund, für die Verbindlichkeiten des Bestellers uns gegenüber haften.

10. Sonderregelungen für Werk- bzw. Werklieferungsverträge

Auf Werk- bzw. Werklieferungsverträge finden die hier niedergelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sinngemäß Anwendung. Zusätzlich wird vereinbart, dass der Besteller die Gewähr dafür übernimmt, dass die von ihm zur Bearbeitung übergebenen Materialien bezüglich der Beschaffenheit seinen Angaben entsprechen. Entsteht bei der Bearbeitung des von dem Besteller übergebenen Materials aufgrund nicht einwandfreier Angaben bei der Bearbeitung durch das Unternehmen diesem ein Schaden, so ist der Besteller dem Unternehmer zum vollen Schadensersatz verpflichtet.

11. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB der Fa. Wegener Stahlservice KG nichtig oder unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten entspricht. Entsprechendes gilt bei einer ergänzungsbedürftigen Lücke.

 

Stand: Januar 2012